Abschnitt V: Protokoll
§ 0 Protokoll
Eine protokollierende Person fertigt ein Protokoll der Sitzung an.
§ 1 Inhalt des Protokolls
Das Protokoll muss enthalten:
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die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse der Abstimmungen,
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auf Antrag die vom Mehrheitsbeschluss abweichende Meinung eines Mitgliedes des Fachschaftsrates (Sondervotum) nach IV.§6 der GO,
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die Unterschrift der protokollierenden Person und der Redeleitung.
§ 2 Veröffentlichung des Protokolls
Das genehmigte Protokoll wird öffentlich an den üblichen Stellen bekannt gemacht. Der Fachschaftsrat archiviert die unterzeichnete Ausfertigung des Protokolls. Waren Teile der Sitzung nicht öffentlich, so sind die Protokollteile darüber nur den Mitgliedern des Fachschaftsrates und seiner Ausschüsse sowie dem AStA und seinen Beschäftigten zugänglich.
§ 3 Genehmigung des Protokolls
Das Protokoll wird zu Beginn der folgenden Sitzung durch den Fachschaftsrat genehmigt, nachdem sich seine Mitglieder von der Richtigkeit überzeugt haben.
§ 4 Beschlussausfertigung
Beschlüsse des Fachschaftsrates werden von der Sitzungskoordination ausgefertigt und schnellstmöglich, jedoch spätestens sieben Tage nach der Sitzung öffentlich bekannt gemacht. Eine implizite Veröffentlichung von Beschlüssen im Protokollen reicht, außer bei Dauerbeschlüssen.
§ 5 Aktenführung
Geschäfts- und Schriftführung des Fachschaftsrates sind so zu gestalten, dass beim Amtswechsel sämtliche Vorgänge aus den Akten eindeutig zu rekonstruieren sind. Mitglieder des Fachschaftsrates haben das Recht, die Akten jederzeit einzusehen.