Abschnitt IV: Beschlussfassung

§ 0 Eröffnung der Beschlussfassung

Die Redeleitung eröffnet nach Abschluss der Aussprache und Wiederholung der Wortlaute der Anträge die Beschlussfassung.

§ 1 Gültigkeit eines Beschlusses

Ein Beschluss ist gültig, wenn:

  1. die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde
  2. mehr als die Hälfte der Mitglieder des FSR anwesend war,
  3. für den Antrag mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen abgegeben wurden.
  4. Abweichend von 2. ist eine 2/3 Mehrheit des Fachschaftsrates nötig für, 0. den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Geschäftsordnung des FSR gemäß Satzung § 59 Absatz 2.
    1. die Beschlussfassung über eine vorgezogene Neuwahl des FSR gemäß Satzung § 62 Absatz 7 Punkt 1.
  5. Abweichend von 2. ist eine absolute der Mitglieder des Fachschaftsrats, bei Aufhebung von Beschlüssen nötig.
  6. Wenn 4. oder 5. Eintritt muss die Redeleitung darauf aufmerksam machen, dies ist im Protokoll zu vermerken.

§ 2 Dauer eines Beschlusses

Finanzbeschlüsse gelten bis zum Ende des folgenden Haushlatsjahres gemäß Satzung § 84 Absatz 3 und § 82 Absatz 7. Andere Beschlüsse gelten Grundsätzlich bis zur Ende der Amtszeit. Alternativ kann der Fachschaftsrat Dauerbeschlüsse machen, diese verlieren nach 10 Jahren ihre Gültigkeit.

§ 3 Änderungsanträge

Sind zu einem Antrag Änderungsanträge gestellt worden, so ist über diese vor dem Hauptantrag zu beschließen. Soweit der Fachschaftsrat den Änderungsanträgen zustimmt oder sie von der antragstellenden Person den Hauptantrag übernommen werden, wird der Hauptantrag in der geänderten Fassung zur Beschlussfassung gestellt. Die antragstellende Person des Hauptantrages hat bis zur endgültigen Beschlussfassung das Recht, auch eine geänderte Fassung ihres Antrages zurückzuziehen. In dem Fall darf eine andere Person diesen aufgreifen.

§ 4 Konkurrierende Anträge

Liegen konkurrierende Anträge vor, so hat die Redeleitung die Beschlussfassung wie folgt durchzuführen:

  1. Geht ein Antrag weiter als ein anderer, so ist über den weitergehenden Antrag zuerst zu beschließen. Wird dieser angenommen, so werden weniger weitgehende Anträge nicht mehr behandelt.
  2. Lässt sich eine Reihenfolge im Sinne von Nr. 1 nicht feststellen, so bestimmt sich die Reihenfolge, in der konkurrierende Anträge zur Beschlussfassung gestellt werden, nach der Reihenfolge der Antragstellung. Lässt sich diese nicht mehr feststellen, entscheidet die Redeleitung. In der Schlussabstimmung werden einander widersprechende Anträge gegeneinander abgestimmt.

§ 5 Abstimmung

Abstimmungen erfolgen durch geeignetes Anzeigen der Stimme der Stimmberechtigten. Ein geeignetes Anzeigen der Stimme bedeutet der Abstimmungsart entsprechend, für die Redeleitung eindeutig auszählbar, und für jeden Stimmberechtigten durchführbar. Die Auszählung der Stimmen erfolgt durch die Redeleitung.

0. Namentliche Abstimmung

Die abgegebenen Stimmen haben, auf Verlangen eines Mitglieds der Fachschaft, namentlich im Protokoll zu erscheinen, es sei denn ein Mitglied des Fachschaftsrates widerspricht.

1. Geheime Abstimmung

Die Abstimmung ist geheim durchzuführen:

  1. bei Personenwahlen.
  2. auf Verlangen eines Fachschaftsrates.

§ 6 Umlaufbeschlüße

Der Fachschaftsrat kann einzelnde Beschlüße auch außerhalb der Sitzung fassen. Dazu veröffentlicht die Sitzungskoordination, die Beschlussvorlage zunächst an den üblichen Stellen. Woraufhin, die Räte der Sitzungskoordination in geeignter Weise ihre Stimme übermittteln.

§ 7 Sondervotum

Jedes Mitglied des Fachschaftsrates kann seine vom Mehrheitsbeschluss abweichende Meinung in einem Sondervotum schriftlich artikulieren. Das Sondervotum muss in der Sitzung vorgetragen und begründet werden. Sondervoten müssen der Sitzungskoordination binnen 24 Stunden zugeleitet werden, um ins Protokoll aufgenommen zu werden. Soweit Beschlüsse anderen Stellen zugeleitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, sind auch die zu Protokoll genommenen Sondervoten weiterzuleiten oder zu veröffentlichen.

§ 8 Einspruch

Einspruch gegen einen Beschluss oder eine Wahl ist als Antrag nach III.§12.3.20 der GO möglich. Über die Zulässigkeit dieses Antrages entscheidet die Redeleitung. Die Beanstandung eines Beschlusses oder einer Wahl kann auch gegenüber dem Rechtsausschuss erklärt werden. Wenn ein Verstoß gegen die Satzung des Studierendenparlamentes oder rechtliche Regelungen vorlag, hat die Sitzungskoordination den entsprechenden Beschluss zu beanstanden.