Abschnitt III: Durchführung der Sitzung

§ 0 Öffentlichkeit

Die Sitzungen des Fachschaftsrates sind öffentlich.

§ 1 Redeleitung

Die Redeleitung wird im Regelfall von der Sitzungskoordination übernommen. Sollte diese nicht anwesend sein, wird die Redeleitung vom dienstältesten anwesendem Fachschaftsrat übernommen, falls sich keine freiwillige Person meldet.

§ 2 Ausschluss der Öffentlichkeit

Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn Angelegenheiten, deren Veröffentlichung der Studierendenschaft, der Fachschaft oder Dritten erheblichen Schaden zufügen könnte, oder schützenswerte persönliche Belange behandelt werden.

Über den Ausschluss der Öffentlichkeit einer Sitzung oder ob einzelne Tagesordnungspunkte unter Ausschluss der Öffentlichkeit gehalten werden, entscheidet die einfache Mehrheit des Fachschaftsrates unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

Bei Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur Mitglieder des Fachschaftsrates teilnehmen. Weiteren Personen darf die Teilnahme per Beschluss erlaubt werden. Die Anwesenden in einem nicht öffentlichen Teil der Sitzung sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 3 Rederecht

In öffentlichen Sitzungen haben alle Mitglieder der Fachschaft Informatik Rederecht. Anderen Personen kann durch die Redeleitung, nicht jedoch gegen den Willen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Fachschaftsrates, ein Rederecht eingeräumt werden.

§ 4 Eröffnung der Aussprache

Die Redeleitung hat über jeden Verhandlungsgegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Aussprache zu eröffnen, wenn sie nicht unzulässig oder an besondere Bedingungen geknüpft ist.

§ 5 Schluss der Aussprache

Ist die Redeliste erschöpft oder meldet sich niemand zu Wort, so erklärt die Redeleitung die Aussprache für geschlossen.

§ 6 Unterbrechung / Vertagung der Sitzung

Wenn während der Sitzung störende Unruhe entsteht, die den Fortgang der Verhandlungen infrage stellt, kann die Redeleitung die Sitzung auf bestimmte Zeit (maximal 15 Minuten) unterbrechen. Kann sich die Redeleitung kein Gehör verschaffen, so verlasst sie ihren Platz; die Sitzung wird dadurch unterbrochen. Sieht die Redeleitung einen ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung nicht mehr gewährleistet, vertagt sie die Sitzung.

§ 7 Pflicht zur Teilnahme

Jedes Mitglied des Fachschaftsrates muss zu den Sitzungen erscheinen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich im Verhinderungsfalle spätestens bis einen Tag vor der Sitzung bei der Sitzungskoordination zu entschuldigen. Entschuldigungen durch Dritte sind grundsätzlich nicht statthaft.

§ 8 Beschlussfähigkeit

Der Fachschaftsrat ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß bekannt gegeben wurde und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Fachschaftsrates anwesend ist.

0. Feststellung der Beschlussfähigkeit

Zu Beginn jeder Sitzung (TOP 0 Regularia) ist die Beschlussfähigkeit des Fachschaftsrates festzustellen.

1. Folgen der Beschlussunfähigkeit

Wird Beschlussunfähigkeit festgestellt, sollte über die für die Sitzung vorgeschlagenen Beschlüsse als Umlaufbeschlüsse erfolgen.

Falls dies nicht möglich ist kann innerhalb einer Woche, jedoch frühestens 24 Stunden nach dem Beginn der als beschlussunfähig festgestellten Sitzung, eine weitere Sitzung des Fachschaftsrats stattfinden. Sitzungskoordination und stellvertretende Sitzungskoordination müssen den Termin dieser Sitzung einstimmig bestimmen. Bei dieser ist dann die Beschlussfähigkeit unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder gegeben. Darauf muss in der Bekanntmachung hingewiesen werden. In diesem Fall gilt nicht die normale Frist. Für Ersatztermine darf kein zusätzlicher Antrag gefasst werden.

§ 9 Tagesordnung

0. Annahme der Tagesordnung

Zu Beginn jeder Sitzung ist über die in der Einladung vorgeschlagene Tagesordnung abzustimmen. Dies ist unabhängig davon, ob die Sitzung beschlussfähig ist. Dazu können durch Mitglieder des Fachschaftsrats Anträge auf Änderung der vorgeschlagenen Tagesordnung gestellt werden. Mit Annahme der Tagesordnung ist diese verbindlich.

1. Pflicht zur Ankündigung

Folgende Anträge können nur in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn sie bereits in der Ankündigung vorgeschlagenen Tagesordnung enthalten sind:

  1. Änderungen von fachschaftseigenen Ordnungen
  2. Aufstellung des Haushalts oder von Nachtragen zum Haushalt
  3. Auflösung des Fachschaftsrates
  4. Wahl von offiziellen Posten
  5. Abwahl von Posten
  6. Finanzanträge (es sei denn, eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Fachschaftsrates stimmt der Aufnahme eines Finanzantrages in die Tagesordnung zu).
  7. Beschluss von Dauerbeschlüssen

2. Nichtöffentlicher Sitzungsteil

Tagesordnungspunkte, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt werden, sollen an das Ende der Sitzung gelegt werden.

3. Anfragen und Anträge von Studierenden

Anfragen und Anträge von Mitgliedern der verfassten Studierendenschaft, die nicht Mitglied des Fachschaftsrates sind, müssen am Anfang der Tagesordnung nach den Regularia behandelt werden.

4. Anträge zur Geschäftsordnung

Geschäftsordnungsanträge sind vorrangig zu behandeln und sind in jedem Fall in das Protokoll aufzunehmen.

5. Sonstiges

Der Punkt „Sonstiges“ ist an das Ende der Tagesordnung zu setzen und soll im öffentlichen und in einem eventuellen nicht öffentlichen Teil enthalten sein. Unter dem Punkt „Sonstiges“ dürfen keine Beschlüsse gefasst werden. Der Punkt „Sonstiges“ darf auch verschiedenes heißen z.B. "Verschiedenes".

§ 10 Anträge und Anfragen

0. Frist

Anträge und Anfragen sollen in Textform bis zum vierten Tag vor der Sitzung bei der Sitzungskoordination eingereicht und begründet werden. Anträge und Anfragen, die bis vier Tage vor der Sitzung des Fachschaftsrates bei der Sitzungskoordination eingereicht worden sind, sind unter Berücksichtigung von § 9.1 in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen. Anträge und Anfragen, die später eingereicht werden, werden auf die darauf folgende Sitzung verschoben.

1. Antrags- und Anfrageberechtigte

Berechtigt ist jedes Mitglied der Fachschaft.

2. Anträge zur Sache

Die Antragsberechtigten können zu jedem Punkt der Tagesordnung und während seiner Behandlung Anträge stellen, um eine Entscheidung des Fachschaftsrates in der Sache herbeizuführen.

3. Anfragen

Alle Mitglieder der Fachschaft sind berechtigt, Anfragen an den Fachschaftsrat, und einzelne Mitglieder des Fachschaftsrates zu stellen. Anfragen, die das Abstimmungsverhalten betreffen, sind unzulässig. Anfragen müssen schriftlich beantwortet werden. Die Antworten müssen der Sitzungskoordination bis zum Sitzungsbeginn zugeleitet werden. Die Sitzungskoordination verliest die Antworten und leitet sie an das fragende Mitglied der Fachschaft weiter.

§ 11 Zeitliche Begrenzung der Sitzungen

Nach 22.30 Uhr darf kein Tagesordnungspunkt außer Sonstiges aufgerufen werden. Ebenfalls nicht nach 120 Minuten es sei denn, mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Fachschaftsrates sprechen sich für eine Fortführung der Sitzung aus.

§ 12 Anträge zur Geschäftsordnung (GO-Anträge)

0. Zweck

Der Antrag muss sich auf den zur Beratung stehenden Verhandlungsgegenstand oder auf die Tagesordnung beziehen.

1. Antragstellung

Liegt eine Meldung für einen GO-Antrag vor, so erhält das antragstellende Mitglied des Fachschaftsrates umgehend, spätestens nach dem aktuellen Redebeitrag, das Wort. Um eine Meldung für einen GO-Antrag deutlich zu machen, hebt das Mitglied gleichzeitig beide Hände.

2. Behandlung und Beschlussfassung

Auf einen GO-Antrag kann eine Gegenrede folgen. Diese kann auch formal erfolgen. Einer inhaltlichen Gegenrede ist der formalen Gegenrede der Vorzug zu geben. Auf die Gegenrede ist keine weitere Wortmeldung zulässig. Erfolgt eine Gegenrede, wird unverzüglich über den GO- Antrag abgestimmt, falls das Antrag stellende Mitglied diesen nicht zuvor zurückzieht. Erfolgt keine Gegenrede, ist der GO-Antrag angenommen. Wird vor der Abstimmung ein weiterer GO-Antrag gestellt, muss dieser weiterführend sein, um sofort berücksichtigt zu werden. In diesem Fall wird über den weiterführenden GO-Antrag abgestimmt. Zur GO-Anträgen dürfen Einzelne nicht langer als fünf Minuten sprechen.

3. Anträge

0. Änderung der beschlossenen Tagesordnung.

  • Bedarf einer 2/3 Mehrheit
  • Nach Aufruf von Sonstiges, nicht mehr möglich.

1. Schluss der Aussprache und sofortige Beschlussfassung oder Beendigung des Tagesordnungspunktes.

  • Bedarf einer 2/3 Mehrheit

2. Wiedereintritt in die Aussprache

  • Bedarf einer 2/3 Mehrheit

3. Namentliche Abstimmung.

  • Gilt bei Gegenrede als abgelehnt
  • Kann auch von nicht Fachschaftsräten gestellt werden
  • Nicht erlaubt bei GO-Anträgen

4. Geheime Abstimmung.

  • Keine Gegenrede möglich
  • Nicht erlaubt bei GO-Anträgen

5. Erneute Feststellung der Beschlussfähigkeit.

  • Keine Gegenrede möglich
  • Dürfen alle Mitglieder der Fachschaft stellen. (nicht nur Fachschaftsräte)

6. Unterbrechung der Sitzung für einen bestimmten Zeitraum x (2 Minuten >= x <= 10 Minuten)

  • Keine Gegenrede möglich
  • Höchstens 10 Minuten Pause pro 30 Minuten

7. Beschränkung der Redezeit.

8. Schluss der Redeliste.

  • Vor Abstimmung sind die auf der Redeliste stehenden Menschen zu nennen.
  • Alle mit Rederecht dürfen sich noch einmal auf die Redeliste stellen.

9. Nichtbefassung eines Antrages.

10. Antrag zur vorübergehenden Aussetzung eines Tagesordnungspunktes.

12. Vertagung eines Punktes der Tagesordnung.

12. Gemeinsame Aussprache über gleichartige oder im Sachzusammenhang stehende Verhandlungsgegenstände.

13. Vertagung der Sitzung.

14. Einräumung eines Rederechts für Personen, die nicht Mitglied der verfassten Fachschaft sind.

15. Zulassung von Einzelnen zur nichtöffentlichen Sitzung

  • Gilt bei Gegenrede als abgelehnt.

16. En-Bloc-Abstimmung mehrerer Anträge.

  • Gilt bei Gegenrede als abgelehnt.

17. Tagesordnungspunkt im weiteren Verlauf für die Öffentlichkeit schließen.

18. Entzug des Rederechts eines nicht-Fachschaftsrates für den aktuellen Tagesordnungspunkt.

  • Bedarf einer 2/3 Mehrheit

19. Sitzungsverweis einer Person ohne Rederecht.

20. Feststellung der objektiven Unklarheit über den Inhalt, die Nicht-Ordnungsmäßigkeit einer Beschlussfassung oder einer Wahl und sofortige Wiederholung dieser Beschlussfassung oder dieses Wahlganges.

  • Keine Gegenrede möglich
  • Kann nur direkt nach Abstimmung gestellt werden
  • Über die Zulässigkeit entscheidet die Redeleitung, gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem autonomen Fachschaftenreferat oder weiteren Stellen des AStA. Hierzu kann ein Beschluss zurückgestellt und vertagt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Fachschaftsräte dies als notwendig erachtet.
  • Erklärt die Redeleitung den Antrag für nicht zulässig, kann die antragstellende Person den Rechtsausschuss anrufen. Dieser entscheidet binnen drei Wochen ab Anrufung. Der Beschluss des Fachschaftsrates ist bis zu einer verbindlichen Entscheidung des Rechtsausschusses unwirksam.